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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
CHOCAL Packaging Solutions GmbH

Perlenweg 6, D-73525 Schwäbisch Gmünd


1. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen uns und mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie mit juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für sämtliche getätigten, aber noch nicht
abgeschlossenen sowie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
Diese Verkaufsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns
und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht
Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen
Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
Eventuell früher getroffene Vereinbarungen werden hierdurch aufgehoben.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge werden für uns erst dann
verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ausführen. Mündliche und
fernmündliche Nebenabsprachen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
3. Auftragsinhalt
Gegenstand des Auftrages sind nur solche Leistungen, die in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Zusätzliche Leistungen werden
besonders in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle Kosten, die aus
nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers erwachsen.
4. Ausführung
4.1 Beratung
Beratung, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz, Verarbeitung und
Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Produkte enthalten nur dann
vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale oder eine Garantie für die Beschaffenheit
oder Haltbarkeit der Sache, wenn diese schriftlich vereinbart ist.
4.2 Katalog
Die Abbildungen im Katalog sind natürlicher Größe, soweit nicht anders vermerkt.
Gewähr kann nicht dafür übernommen werden. Die Abbildungen im Katalog sind
nicht farbverbindlich.
4.3 Muster
Die Überlassung von Mustern o.ä. beinhaltet keine vereinbarten
Beschaffungsmerkmale im Sinne von §434 BGB oder Garantie im Sinne des § 443
BGB. Sie gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung.
4.4 Modelle, Druck- Ausführungsunterlagen
Von uns dem Besteller vorgelegte Modelle, Druck- und Ausführungsunterlagen o.ä.
sind vom Besteller bezüglich aller für die Verwendung des Produktes wesentlichen
und geforderten Eigenschaften zu prüfen.
Der Besteller hat die Unterlagen zum Zeichen seiner Einwilligung schriftlich zu
genehmigen, sofern nicht anders vereinbart.
Für etwaige erkennbare Mängel, die der Besteller bei der Prüfung übersehen oder
nicht beanstandet hat, haften wir nicht, es sei denn, wir haben diesen Mangel
arglistig verschwiegen. Technische Ratschläge und Empfehlungen durch uns
beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher
Verpflichtungen. Eine Haftung unsererseits ist insoweit ausgeschlossen.
4.5 Mengentoleranz
Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte Über- und Unterlieferungen
vorzunehmen, und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge wie
bezüglich jeder einzelnen Teillieferung. Die Mengentoleranz beträgt bei Mengen, für
die mehr als 5.400m² Rohmaterial (Aluminiumfolie) benötigt wird, +/- 10% der
Bestellmenge. Bei Mengen, für die weniger als 5.400m² Rohmaterial benötigt wird,
liegt die Mengentoleranz bei +/- 20% der Bestellmenge.
4.6 Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität, entsprechend dem Stand
von Wissenschaft und Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und
verfahrensbedingten Toleranzen.
4.7 Genehmigungen, Dokumente o.ä.
Es obliegt dem Besteller, alle die im Land des Bestellers erforderlichen
Genehmigungen, Dokumente o.ä. auf seine Kosten beizubringen.
5. Lieferung und Abnahme
5.1 Lieferfristen
Angaben über die Lieferfrist und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausnahmsweise verbindlich zugesagt wurden. Ist ausnahmsweise eine verbindliche
Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden, so setzt die
Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins durch uns voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Ebenfalls verlängern sich die
Liefertermine und Lieferfristen angemessen, solange der Besteller mit einer fälligen
Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige
Handlung nicht vornimmt. Das gleiche gilt bei Änderungswünschen des Bestellers.
5.2 Lieferverzug
Lieferbehinderungen, die bei uns oder unseren Lieferanten ohne unser Verschulden
eintreten (insbesondere höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Kriegsereignisse,
Transportschwierigkeiten, Streiks und Aussperrungen, Maschinenausfälle,
Werkzeugausfälle, Insolvenz eines Lieferanten, Rohstoff- und Energiemangel usw.)
entbinden uns für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von
unserer Lieferpflicht.
Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermins steht ferner unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilen wir sobald wie möglich mit.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.3 Annahmeverzug, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten
Wird die von uns gelieferte Ware entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht
abgenommen oder verletzt der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten (z.B. eigene bzw. Fremdlagerkosten)
zu berechnen.
Leistungs- und Preisgefahr gehen spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs auf
den Besteller über. Bei Berechnung von Fristen, insbesondere Rüge- und
Gewährleistungsfristen tritt im Falle des Annahmeverzuges der Zeitpunkt des
Eintritts des Annahmeverzugs an die Stelle der Ablieferung. Tritt während des
Annahmeverzuges Unmöglichkeit ein, bleibt der Besteller zur Gegenleistung
verpflichtet.
5.4 Rechte des Bestellers
Bei Lieferverzug stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Für
Schadenersatzansprüche gelten die Beschränkungen des Punktes 15 dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6. Zahlungen, Vorauszahlung, Aufrechnung, Preisanpassung,
Vermögensverschlechterung des Bestellers
6.1 Zahlungen, Vorauszahlungen
Unsere Rechnungen sind - wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart - zahlbar:
Innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Werden die Zahlungsziele
überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe
des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für ihre Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können.
Weitere Lieferungen können bis nach erfolgter voller Zahlung vorhergehender
Verpflichtungen eingestellt werden. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung, aber
Berechtigung zur Nachlieferung.
6.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Besteller nur für
Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.3 Preisanpassung
Tritt bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Lohn-, Material- und
Energiekosten sowie der Mehrwertsteuer ein, so sind wir berechtigt, eine
angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu
verlangen. Bei sonstigen Aufträgen sind wir berechtigt, die Preise bei Änderung der
Lohn-, Material- und Energiekosten sowie der Mehrwertsteuer anzupassen, wenn
zwischen Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Kann
die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4
Monaten erfolgen, steht uns dasselbe Erhöhungsrecht zu.
6.4 Vermögensverschlechterung
Tritt nach Abschluss des Auftrages eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluss des Vertrages
bekannt, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in
welcher er entweder Zug um Zug gegen Leistung zu zahlen oder
Sicherungsleistungen zu erbringen hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder
erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware
bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer
Geschäftsverbindung mit dem Kunden zusteht.
Der Besteller darf noch uns gehörende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer
Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Solange
der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum an der hierdurch
entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen
Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung.
Die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab,
und zwar bei Verarbeitung oder Verbindung in Höhe des Wertes der von uns
gelieferten Ware.
Der Besteller hat, sobald er in Verzug ist, die Abtretungen seinen Schuldnern
bekannt zu geben und uns die erforderlichen -Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers
Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
Wir sind berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch,
Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller
selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Werden unsere Forderungen fällig oder verstößt der Besteller gegen die ihm sonst
obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt a) die Ermächtigung zur
Veräußerung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns
abgetretenen Forderungen zu widerrufen, und/oder b) die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Besteller gegen diesen
Harausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir
hierdurch vom Vertrag zurücktreten, und/oder c) die Drittschuldner von der
Abtretung zu unterrichten.
8. Werkzeuge Klisches und ähnliche Gegenstände
Durch Vergütung von anteiligen Kosten für von uns hergestellte oder beschaffte
Werkzeuge, Klischees, Druck- und Prägewalzen usw. erwirbt der Besteller kein
Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben in jedem Fall in unserem
Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers.
Sollten Werkzeuge, Klischees, Druck- und Prägewalzen exklusiv für einen Artikel
des Bestellers angefertigt worden sein und länger als 3 Jahre keine Bestellung über
den entsprechenden Artikel erfolgen, sind wir berechtigt, diesen Artikel auch
anderweitig zu verwerten.
9. Schutzrechte
9.1 Unsere Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte muss der
Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen.
9.2 Schutzrechte des Bestellers
Bei Vertragsverletzung des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung
der Ware durch uns nicht entgegen.
9.3. Schutzrechte Dritter
Für die Prüfung von Schutzrechten aller Art an Druckvorlagen, Modellen, Entwürfen,
Fertigmustern o.ä. ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat uns
ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
Bei Lieferungen, die nach Vorgaben des Bestellers erfolgen, stellt uns dieser von
allen Schutzansprüchen Dritter frei.
10. Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Leistungs- und Preisgefahr auf den
Besteller über, wenn die Lieferung unser Lieferwerk verlässt. Die Verwendung von
Handelsklauseln bedeutet keine abweichende Regelung des Gefahrenübergangs,
es sei denn, es handelt sich um eine ausdrückliche Bezugnahme auf Incoterms
„neueste Fassung“.
11. Mängelgewährleistung
11.1 Umfang der Mängelgewährleistung
Wir gewährleisten nicht, dass die Waren für die vom Besteller subjektiv
vorgesehenen Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass eine bestimmte
Verwendbarkeit ausdrücklich schriftlich garantiert ist.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die
Beschaffenheit der Lackierung haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien
vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung durch uns erkennbar waren.
Für die Platzierung des Drucks auf unseren CHOCAL Aluminiumfolien haften wir nur
insoweit, als dieser außerhalb der technisch realisierbaren Fertigungstoleranz liegt.
Bei den von uns hergestellten CHOCAL Aluminiumfolien kann eine maschinelle
Lesbarkeit von aufgedruckten Strichcodes o.ä. sowie die Lesbarkeit von Texten o.ä.
generell nicht zugesichert werden und wird von der Gewährleistung nicht umfasst.
Bei Maschinen, Anlagen und Werkzeugen und Schokoladeformen wird
insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern diese nicht von uns zu
verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits
keine Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
11.2 Mängel an Teilmengen
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen
Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten
Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
11.3 Untersuchungs und Rügepflicht
Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu prüfen. Mängel – auch das Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften sowie von Beschaffenheits- und Garantiemerkmalen –
sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel
könne nur innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt
werden. Das Vorliegen versteckter Mängel ist innerhalb von 7 Tagen nach deren
Entdeckung und unabhängig von der Entdeckung innerhalb eines Jahres ab
Ablieferung schriftlich zu rügen. Für alle Rügen ist maßgeblich der Tag des
Eingangs der Rüge bei uns. Unterlässt der Besteller die Rüge, gilt die Ware als
genehmigt. Die Prüfungs- und Rügepflichten gelten entsprechend, wenn eine
andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wurde, sofern die gelieferte
Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass die
Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
11.4 Unsere Rechte
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Sachmängelhaftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir
sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendung
zu verlangen.
11.5 Rechte des Bestellers
Im Falle von Mängeln kann der Besteller von uns Nacherfüllung verlangen. Sofern
wir diesem Begehren auf Nacherfüllung nicht innerhalb einer uns gesetzten,
angemessenen Frist nachkommen, stehen dem Besteller wahlweise die Rechte auf
Minderung oder – sofern die Ware für den Besteller objektiv wertlos ist – auf
Rücktritt vom Vertrag zu.
Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach Punkt 15 dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
11.6 Verjährung
Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel
bei einem Bauwerk und einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat.
12. Verpackung
Die Waren werden handelsüblich unter Einbeziehung des jeweiligen
Transportträgers verpackt.
Die Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, zum Selbstkostenpreis
berechnet.
13. Lagerung, Transport
Die von uns gelieferten Waren sind soweit erforderlich, in der Originalverpackung
sachgemäss, trocken, staubfrei und unter hygienischen Bedingungen zu lagern und
zu transportieren.
14. Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein
oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.
15. Sonstige Ansprüche, Haftung
15.1
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts
anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen
uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
15.2
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
15.3
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind, abzusichern.
15.4
Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Vertreter und unseren Erfüllungsgehilfen.
15.5.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und
Scheckprozesses, ist Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd. Wir sind jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Auf die Vertragsbeziehungen ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
- Stand 02-2014 -

Einkaufsbedingungen
CHOCAL Packaging Solutions GmbH

Perlenweg 6 73525 Schwäbisch Gmünd


§ 1
Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung
zwischen CHOCAL und dem Lieferanten
gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen
CHOCAL und dem Lieferanten ausschließlich,
auch wenn im Einzelfall
nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen
Bezug genommen wird.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lieferanten (z.B. Auftrags-, Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
etc.) werden nicht Vertragsbestandteil,
und zwar unabhängig davon,
ob sie entgegenstehende, ergänzende
oder von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende Bestimmungen enthalten.
Solchen Bedingungen des Lieferanten
wird hiermit widersprochen. Die Entgegennahme
von Waren oder Leistungen
sowie deren Bezahlung stellt in keinem
Fall eine Annahme von Bedingungen
des Lieferanten dar.
3. Besteht zwischen CHOCAL und dem
Lieferanten eine Rahmenvereinbarung,
gelten diese Einkaufsbedingungen sowohl
für die Rahmenvereinbarung als
auch für den einzelnen Auftrag.
§ 2
Angebot, Auftragserteilung
1. Für die Erteilung, den Umfang und die
Bedingungen eines Auftrags ist ausschließlich
die schriftliche Bestellung
von CHOCAL maßgeblich und verbindlich.
(Fern-)Mündliche Bestellungen
oder Vereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch CHOCAL.
Für schriftliche Bestellungen von
CHOCAL oder die schriftliche Bestätigung
mündlicher Bestellungen ist die
Textform ausreichend.
2. Der Lieferant nimmt den Auftrag
durch schriftliche Bestätigung der Bestellung
von CHOCAL an. Der Auftrag
kann nur innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Bestellung angenommen
werden. Danach ist CHOCAL zum
Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne
dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche
zustehen.
3. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler
berechtigen CHOCAL zur Anfechtung
des Auftrags.
§ 3
Leistungsinhalt, Garantien
1. Der Lieferant garantiert CHOCAL die
Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware,
die CHOCAL in seinem Auftrag zur
Grundlage für die Erteilung des Auftrags
erklärt hat. Fehlt diese Beschaffenheit
oder Haltbarkeit, ist der Lieferant
CHOCAL zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich
auch auf Schäden an anderen Rechten
und Rechtsgütern sowie am Vermögen
von CHOCAL. Gesetzliche Rechte und
Ansprüche von CHOCAL bleiben unberührt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die 
Einkaufsbedingungen
CHOCAL Aluminiumverpackungen Perlenweg 6 73525 Schwäbisch Gmünd
setzlichen Vorschriften, der vereinbarten
technischen Spezifikationen und
sonstigen Vorgaben.
3. CHOCAL ist berechtigt, solange der
Lieferant seine Verpflichtung noch nicht
voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit,
Bestelländerungen hinsichtlich
der Konstruktion, Ausführung, Menge
und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind
die Auswirkungen (z.B. Mehr– oder Minderkosten,
Liefertermine) einvernehmlich
zu regeln.
§ 4
Liefertermine, Lieferfristen
1. Bei der Erteilung von Aufträgen vereinbarte
Termine und Fristen für die Lieferung
oder Inbetriebnahme sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung
des Termins oder der Frist ist die Anlieferung
oder Inbetriebnahme bei CHOCAL.

2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten
Termins oder der vereinbarten Frist für
die Lieferung oder Inbetriebnahme gerät
der Lieferant in Verzug, ohne dass
es einer Mahnung durch CHOCAL bedarf.
3. Hält der Lieferant einen Termin für die
Lieferung oder Inbetriebnahme schuldhaft
nicht ein, ist er zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des in
Verzug befindlichen Lieferwertes pro
Werktag des Verzugs, mindestens aber
EUR 11,00 pro Werktag des Verzugs,
bis zu einer Grenze von höchstens 30
Werktagen verpflichtet. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe
wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden
angerechnet. Die vorbehaltlose
Annahme verspätet gelieferter
oder in Betrieb genommener Ware
durch CHOCAL stellt keinen Verzicht
auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe
oder sonstiger CHOCAL zustehender
Rechte dar.
4. Sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten
Termine oder Fristen nicht
eingehalten werden, ist der Lieferant
verpflichtet, CHOCAL unverzüglich hierüber
zu informieren. Die gesetzlichen
und vertraglichen Rechte CHOCALS
werden durch diese Mitteilung nicht berührt.
5. CHOCAL ist berechtigt, die Annahme
vorzeitig angelieferter Ware zu verweigern.
Kosten und Gefahr einer Rücksendung
solcher Ware trägt in jedem
Fall der Lieferant. Im Falle der Annahme
vorzeitig angelieferter Ware erfolgt die
Lagerung der Ware bis zum Liefertermin
bei CHOCAL auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten.
§ 5
Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern
im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
2. Das Transportrisiko trägt bis zur vorbehaltslosen
Annahme der Ware der
Lieferant.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware
gegen Transportschäden zu versichern,
unabhängig davon, dass er
selbst das Transportrisiko trägt. Soweit
es zur Erfüllung der Ansprüche von
CHOCAL erforderlich ist, hat er die Forderungen
gegen die Transportversicherung
an CHOCAL abzutreten.
4. CHOCAL ist Selbstversicherer und
erklärt sich zum SLVS-Verzichtskunden.
§ 6
Höhere Gewalt
1. Wird CHOCAL durch höhere Gewalt
an der Abnahme der Ware gehindert,
verlängert sich der Abnahmetermin ohne
weiteres um die Dauer der Einwirkung
der höheren Gewalt zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit. Der höheren
Gewalt stehen unvorhersehbare
und von CHOCAL nicht zu vertretende
Umstände gleich, welche CHOCAL die
Abnahme oder die Weiterveräußerung
der Ware unzumutbar erschweren oder
unmöglich machen. Beispiele dafür sind
Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen,
Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche
Betriebsstörungen etwa durch 
Einkaufsbedingungen
CHOCAL Aluminiumverpackungen Perlenweg 6 73525 Schwäbisch Gmünd
die Zerstörung des Betriebs im Ganzen
oder wichtiger Abteilungen oder den
Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen,
gravierende Transportstörungen
z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf
im Transportgewerbe, Energiemangel,
Fahrverbote. Dauern diese Umstände
mehr als drei Monate an, hat
CHOCAL das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Verlangen des Lieferanten
hat CHOCAL zu erklären, ob
CHOCAL zurücktreten oder innerhalb
einer von CHOCAL zu bestimmenden
angemessenen Frist abnehmen werde.
2. Ist die Überschreitung einer angemessenen
Abnahmefrist von CHOCAL
zu vertreten, kommt CHOCAL erst in
Verzug, wenn der Lieferant CHOCAL
schriftlich eine Nachfrist von wenigstens
zwei Wochen gesetzt hat und diese
ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend
kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des
Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit
CHOCAL nur einfache Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Ausgenommen
von vorstehendem Haftungsausschluss
ist die Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn
CHOCAL die zugrunde liegende Pflichtverletzung
zu vertreten hat, und für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von CHOCAL beruhen. Einer
Pflichtverletzung von CHOCAL steht die
eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 7
Zahlungsbedingungen
1. Der Lieferant ist einverstanden, dass
CHOCAL die Rechnungen entweder innerhalb
von 14 Tagen abzüglich 3 %
Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne
Abzug nach Rechnungserhalt durch
ein Zahlungsmittel seiner Wahl bezahlt.
Sollte die Lieferung erst nach Eintreffen
der Rechnung erfolgen, beginnen die
Zahlungsfristen erst mit Eingang der
Lieferung.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine
Forderungen an Dritte abzutreten
oder durch Dritte einziehen zu lassen.
3. Bei mangelhafter Lieferung ist CHOCAL
berechtigt, die Zahlungen wertanteilig
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
zurückzuhalten.
§ 8
Untervergabe
Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte
ist nur nach schriftlicher Zustimmung
durch CHOCAL zulässig. Im Falle, dass
der Lieferant hiergegen verstößt, ist
CHOCAL berechtigt, mit sofortiger Wirkung
den Vertrag zu kündigen. In diesem
Fall ist der Lieferant nicht berechtigt,
Ersatzansprüche geltend zu machen.
§ 9
Gewährleistung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 24 Monate.
2. Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen
CHOCAL in vollem Umfang die gesetzlichen
Mängelrechte und -
ansprüche zu.
3. Verlangt CHOCAL Nacherfüllung, d.h.
nach eigener Wahl Mängelbeseitigung
oder Lieferung mangelfreier Ware, ist
der Lieferant verpflichtet, alle zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen. Wählt CHOCAL
als Art der Nacherfüllung Mängelbeseitigung,
ist CHOCAL berechtigt, die
Mängelbeseitigung nach Rücksprache
auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
Dies gilt nicht, wenn die
Selbstvornahme durch CHOCAL gegenüber
einer Mängelbeseitigung durch
den Lieferanten zu einer unangemessen
hohen Belastung des Lieferanten führt
und der Lieferant der Selbstvornahme
deshalb unverzüglich widerspricht. In
jedem Falle ist CHOCAL berechtigt, auf
Kosten des Lieferanten die Mängelbe-
Einkaufsbedingungen
CHOCAL Aluminiumverpackungen Perlenweg 6 73525 Schwäbisch Gmünd
seitigung selbst vorzunehmen, wenn
besondere Eilbedürftigkeit oder Gefahr
im Verzug besteht oder dringende Fälle
vorliegen, in denen eigene Leistungsverpflichtungen
von CHOCAL sofortige
Mängelbeseitigung erfordern. In diesem
Fall wird CHOCAL die Selbstvornahme
dem Lieferanten vorher anzeigen, soweit
eine solche vorherige Anzeige
möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz,
insbesondere das Recht auf Schadensersatz
statt der Leistung, das
Recht auf Minderung, und das Recht,
von dem Vertrag zurück zu treten, bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
§ 10
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. CHOCAL hat Mängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß
§ 377 HGB entdeckt wurden oder
hätten entdeckt werden müssen, spätestens
14 Tage nach Anlieferung, bei
Importware spätestens 14 Tage nach
Freigabe durch den Zoll dem Lieferanten
anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung
der Mängelanzeige genügt für die
Einhaltung der Frist.
2. Für die ordnungsgemäße Untersuchung
reicht die Untersuchung auf Identität
der Ware, Menge und äußerlich
sichtbare Schäden, wie Transport- und
Verpackungsschäden, sowie die Überprüfung
von Stichproben aus. Ergibt die
Stichprobenüberprüfung, dass ein
Großteil der Ware Mängel aufweist, ist
CHOCAL nach eigener Wahl berechtigt,
- die gesamte Lieferung auf Kosten
des Lieferanten nachzukontrollieren
oder
- seine Gewährleistungsrechte für die
gesamte Lieferung geltend zu machen.
3. Für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen
Untersuchung gemäß § 377
HGB nicht entdeckt wurden und nicht
hätten entdeckt werden können, gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11
Muster
An Mustern, Zeichnungen, Modellen,
Skizzen, Unterlagen aller Art und ähnlichen
Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer
Form – , die CHOCAL dem Lieferanten
zur Verfügung stellt, behält sich
CHOCAL sämtliche Eigentums- und Urheberrechte
einschließlich der damit
verbundenen Verwertungsrechte vor.
Sie sind uns ohne Aufforderung kostenlos
zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung
der Bestellung nicht mehr benötigt
werden. Sie dürfen weder kopiert,
noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich
gemacht oder in sonstiger Weise
bekannt gegeben werden.
§ 12
Sprache
Für alle Aufträge ist die deutsche Sprache
maßgeblich.
§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort für die Lieferungs- und
Zahlungspflichten ist, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart
wurde, Schwäbisch Gmünd.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus den von CHOCAL erteilten Aufträgen
einschließlich der Klagen aus
Schecks und Wechseln ist Schwäbisch
Gmünd, soweit der Lieferant Vollkaufmann
ist oder in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat.
3. Für diese Einkaufsbedingungen und
alle Rechtsbeziehungen aus den von
CHOCAL erteilten Aufträgen gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss seiner
Kollisionsnormen. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts und des vereinheitlichten
internationalen Privatrechts finden
keine Anwendung.
Einkaufsbedingungen
CHOCAL Packaging Solutions Perlenweg 6 73525 Schwäbisch Gmünd
CHOCAL
Packaging Solutions GbmH
Stand 23.06.2008

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